Für uns verbindliche Auszüge aus dem Tierschutzgesetz
Geltung ab 01.01.1987

Vollzitat:"Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313)"

Erster Abschnitt:
Grundsatz

§1: Zweck dieses Gesetztes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Zweiter Abschnitt:
Tierhaltung

§2: Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugeführt werden.

§3: Es ist verboten, 1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen, 5. ein Tier auszubilden, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind, 6. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind, ...

Achter Abschnitt:
Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren

§11 Abs. 1 Nr. 3d: Wer ... gewerbsmäßig ... Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. ...

„Diese Erlaubnis wurde uns vom Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin (Amt für Wirtschaft, Veterinärwesen und Lebensmittelaufsicht – Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht) erteilt.“