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Für uns verbindliche Auszüge aus dem Tierschutzgesetz
Geltung ab 01.01.1987
Vollzitat:"Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313)"
Erster Abschnitt:
Grundsatz
§1: Zweck dieses Gesetztes ist es, aus der Verantwortung
des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben
und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier
ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden
zufügen.
Zweiter Abschnitt:
Tierhaltung
§2: Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend
angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung
nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare
Leiden oder Schäden zugeführt werden.
§3: Es ist verboten, 1. einem Tier außer in Notfällen
Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes
offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich
seine Kräfte übersteigen, 5. ein Tier auszubilden, sofern
damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das
Tier verbunden sind, 6. ein Tier zu einer Filmaufnahme,
Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen,
sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier
verbunden sind, ...
Achter Abschnitt:
Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
§11 Abs. 1 Nr. 3d: Wer ... gewerbsmäßig ... Tiere zur
Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung
stellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde. ...
„Diese Erlaubnis wurde uns vom Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf
von Berlin (Amt für Wirtschaft, Veterinärwesen und Lebensmittelaufsicht
– Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht) erteilt.“
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